Das neue Klimaschutzpaket kommt

Was ist neu im Klimaschutzgesetz 2020?

Klimaziel 2030: mindestens 42% Treibhausgasminderung

Einen zentralen Baustein für wirksamen Klimaschutz im überarbeiteten Klimaschutzgesetz bildet die Festlegung des Klimaschutzziels für das Jahr 2030 von mindestens 42 % Treibhausgasminde- rung gegenüber 1990. Dies ist ein wichtiges Zwischenziel auf dem Weg zur weitgehenden Kli- maneutralität Baden-Württembergs im Jahr 2050. Bei einer drohenden Verfehlung der Klima- schutzziele soll ein Mechanismus ausgelöst werden, mit dem anhand von neuen Maßnahmenvor- schlägen der Zielpfad wieder erreicht wird.

PV-Pflicht beim Neubau von Nichtwohngebäuden und Parkplätzen

Ab dem 01.01.2022 gilt in Baden-Württemberg eine PV-Pflicht beim Neubau von Nichtwohnge- bäuden. Damit sind wir Bundesweit das erste Bundesland in dem eine PV-Anlange verpflichtend beim Neubau installiert werden muss. Nichtwohngebäude (Gebäude, bei denen der Wohnanteil 5% der überbauten Fläche nicht überschreitet) sind beispielsweise Schulen, Krankenhäuser, Pfle- geheime oder aber auch Kinderkrippen, Kindergärten, Hörsaalgebäude, Galerien, Büchereien, Sport- und Mehrzweckhallen, Schwimmhallen. Die PV-Pflicht gilt auch beim Neubau von Park- plätzen ab 75 Stellplätzen. Diese PV-Pflicht stärkt klar den Ausbau der erneuerbaren Energien im Gebäudesektor und trägt zur Sektorkopplung bei. Des Weiteren stärkt sie gleichzeitig die regio- nale Wirtschaft und sichert Beschäftigung vor Ort. Von einem verstärkten PV-Ausbau profitieren insbesondere lokale Handwerksbetriebe, die als Installationsunternehmen die Errichtung und Wartung der Anlagen übernehmen

Kommunale Wärmeplanung

Neu ins Klimaschutzgesetz aufgenommen wird das Instrument der kommunalen Wärmepla- nung. Baden-Württemberg wird als erstes Bundesland eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung für alle Stadtkreise und große Kreisstädte einführen. Das Ziel: Eine klimaneutrale Wär- meversorgung, vor allem durch mehr Erneuerbare Energien und die Nutzung von Abwärme in den Wärmenetzen. Durch die kommunale Wärmeplanung werden systematisch die Wärmepotenziale der jeweiligen Kommune analysiert und aufgezeigt. Dies ist die Grundlage für die Kommu- nen für eine klimafreundliche und moderne Wärmeversorgung. Durch die Einführung der ver- pflichtenden kommunalen Wärmeplanung für alle Stadtkreise und große Kreisstädte übernimmt das Land die Kosten der Planung für die verpflichteten Kommunen. Für die übrigen Gemeinden bleibt das Instrument eine freiwillige Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge. Dafür stehen Förderprogramme des Landes zur Verfügung.

Nachhaltige Mobilität

Die Klimamobilitätspläne werden dauerhaft auf Ebene der Kommunen verankert. In Klimamobilitätsplänen erstellen die Kommunen Zielvorgaben und Maßnahmen für klimafreundliche Mobilität in ihrer Kommune. Dabei ist es natürlich wichtig, dass diese Pläne verkehrsträgerübergreifend zu gestalten, also gemeinsam mit umliegenden Kommunen und innerhalb der bestehen- den Kreis- und Verbundstrukturen. Um dem Ziel gebietsübergreifender Klimamobilitätspläne gerecht zu werden, wird auch die gemeinsame Aufstellung von Klimamobilitätsplänen durch mehrere Kommunen, auch über die Grenzen eines Stadt- oder Landkreises hinaus, möglich sein.

Stärkung des kommunalen Klimaschutzes

Gemeinden und Gemeindeverbände sollen über eine Vereinbarung zwischen Land und kommunalen Landesverbänden (Klimaschutzpakt) bei dem freiwilligen Ziel einer klimaneutralen Kommunalverwaltung bis 2040 unterstützt werden. Außerdem müssen Gemeinden und Gemeindever- bände ihre Energieverbräuche erfassen mit dem Ziel, den kommunalen Energieverbrauch zu senken und die wesentlichen Energieverbraucher energieeffizienter zu betreiben.

Stärkung der Grundsätze des nachhaltigen Bauens

Die Grundsätze des nachhaltigen Bauens werden im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg gestärkt. So werden die Förderprogramme des Landes bspw. für den kommunalen Hochbau die Grundsätze des nachhaltigen Bauens berücksichtigen.

Flugkompensation für Flüge an Hochschulen und Universitäten

Seit 2007 werden alle Emissionen durch nicht vermeidbare dienstliche Flüge der Landesregierung und der Ministerien verursachten Treibhausgase kompensiert. Diese Regelung wird nun gesetzlich verankert und auf alle nachgeordneten Behörden ausgeweitet. Außerdem werden die staatlichen Hochschulen in die Regelungen einbezogen, da der Großteil der flugbedingten Emissionen durch die Hochschulen verursacht wird. Die Kompensation muss nach den anerkannten CDM- Gold-Standards oder vergleichbaren Standards erfolgen. Damit stellen wir sicher, dass eine eins- zu-eins-Kompensation vorliegt, die folgende Parameter berücksichtigt: Zusätzlichkeit der Klimaschutzmaßnahme, Dauerhaftigkeit der Maßnahme und keine „Doppelbuchungen“. Ausgeführt werden soll diese Kompensation durch eine noch zu gründende Klimaschutzstiftung. Die Gelder aus der Flugkompensation tragen aber nicht zum Stiftungskapital bei. Vielmehr muss die Stiftung diese Gelder innerhalb eines Jahres in die entsprechenden Maßnahmen zur eins-zu-eins-Kompensation investieren.

Klimaschutzvereinbarungen mit Unternehmen

Unternehmen sollen durch den Abschluss freiwilliger Klimaschutzvereinbarungen mit dem Land zu zusätzlichen Klimaschutzaktivitäten motiviert werden. Ziel dieser Klimaschutzvereinbarungen ist es, die Treibhausgasemissionen und den Energieverbrauch des Unternehmens zu reduzieren. Die Klimaschutzvereinbarungen sollen konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Ziels enthalten. Außerdem sollen die Unternehmen über die erzielten Einsparungen von Treibhausgasen und ih- ren Energieverbrauch regelmäßig dem Land berichten. Besonders möchte das Land dabei auf die Unternehmen zugehen, die ein hohes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aufweisen oder die für andere Unternehmen die Wirkung eines Multiplikators entfalten.

Stärkung des Vollzugs

Die Regierungspräsidien sollen bei bestimmten Bauleitplanverfahren zur Regelung von Standorten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien als Träger öffentlicher Belange für den Klimaschutz beteiligt werden. Damit gibt es nun eine Stelle, die die Belange des Klimaschutzes und der Klimaschutzziele mit in diese Verfahren einbringt. Wir erhoffen uns davon, dass mehr Flächen für die Erneuerbaren Energien zur Verfügung gestellt werden können.

Monitoring

Im Bereich Klimawandelanpassung wird geregelt, dass die Anpassungsstrategie in fünfjährigem Turnus fortgeschrieben wird. Die Inhalte und der Turnus der Monitoring-Berichte zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung werden optimiert.

Stand 26.05.2020

Copyright: Grüne Fraktion Baden-Württemberg

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