Pressemitteilung
Sandra Boser: „Besuche in Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wieder möglich“
Seit dem 18. Mai, sind Besuche in Krankenhäusern und Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf unter Einhaltung strenger Hygienemaßnahmen wieder möglich. „Der Wunsch vieler Menschen, ihre pflegebedürftigen Angehörigen wieder besuchen zu können ist absolut nachvollziehbar und berechtigt. Diesem Wunsch wollen wir mit einer ersten vorsichtigen Öffnung nachkommen. Wir bitten aber auch alle, die Situation, in der sich Pflegeeinrichtungen nach einer achtwöchigen Phase der Besuchsverbote befinden, zu berücksichtigen. Ich appelliere an die Einrichtungen, so viel Besuch wie möglich und vertretbar zu ermöglichen. Ich appelliere aber auch an alle Angehörigen und Freunde, Verständnis für die Situation der Einrichtungen aufzubringen, den Dialog mit den Verantwortlichen in den Einrichtungen zu suchen und verantwortungsvoll mit den neuen Möglichkeiten umzugehen. Dazu gehört auch zu akzeptieren, dass gerade in der ersten Phase der Öffnung voraussichtlich nicht jedem Besuchswunsch zum Wunschtermin entsprochen werden kann“, so die Landtagsabgeordnete.
„Uns ist bewusst, dass die harten Einschränkungen der letzten Wochen tiefe Spuren und große Zumutungen bei allen Betroffenen – Pflegerinnen und Pflegern, Angehörigen und insbesondere den Bewohnerinnen und Bewohnern – hinterlassen haben. Sie alle haben mit ihrem umsichtigen und verantwortungsvollen Handeln dazu beigetragen, dass wie diese erste Phase der Pandemie bisher vergleichsweise gut gemeistert haben. Deshalb müssen Lockerungen so gestaltet sein, dass besonders vulnerable Menschen mit Grunderkrankungen und Pflegebedürftige geschützt sind, um schwerste Krankheitsverläufe im Falle einer Infektion zu verhindern. Dabei sind wir weiter auf das Mitwirken und die Unterstützung aller Betroffenen angewiesen“, betont Sandra Boser MdL.
Folgende Besuchsregeln gelten für Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und Menschen mit Behinderungen sowie in anbietergestützten ambulant betreuten Wohngemeinschaften:
- Bewohnerin und Bewohner ist pro Tag grundsätzlich ein Besuch erlaubt. Der Besuch wird dabei auf zwei Personen beschränkt.
- Besuche sind nur im Bewohnerzimmer, Besucherzimmern oder anderen geeigneten Besucherbereichen zulässig.
- Besuchswünsche sollen bei der Einrichtung vorab angemeldet werden, um den Einrichtungen ein Besuchsmanagement zu ermöglichen.
- Die Besucher müssen von der Einrichtung registriert werden. Das ist notwendig, um nötigenfalls eine Kontaktnachverfolgung durchführen zu können.
- Einrichtungen können aus Gründen des Infektionsschutzes nur nach vorheriger Händedesinfektion und mit Mund-Nasenschutz betreten werden.
- Besucherinnen und Besucher müssen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen in der Einrichtung einhalten.
- Die Einrichtungen haben in einem einrichtungsspezifischen Besuchskonzept festzulegen
Mehr Infos dazu finden Sie in der entsprechenden Verordnung des Landes: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200514_SM_CoronaVO_Besuchsregelungen.pdf